Anlage 1
Modellwerte für Bewirtschaftungskosten Stand:
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Mit den nachstehenden Angaben sollen plausible
und für die Gutachterausschüsse handhabbare Modellwerte für
Bewirtschaftungskosten vorgegeben werden, um die Auswertung der Kaufpreise und
die Ermittlung der Liegenschaftszinssätze nach einheitlichen Standards zu
ermöglichen. | ||||
1 Bewirtschaftungskosten für
Wohnnutzung | ||||
– | Verzicht auf Differenzierung der Werte für die
Instandhaltungskosten nach der Bezugsfertigkeit (vgl. Nummer 1 Buchstabe
b), | |||
– | jährliche Anpassung und anschließende Rundung der
Werte (vgl. Nummer 3). | |||
a) | ||||
280 Euro | jährlich je Wohnung bzw. je Wohngebäude bei Ein- und
Zweifamilienhäusern | |||
335 Euro | jährlich je Eigentumswohnung | |||
37 Euro | jährlich je Garagen- oder Einstellplatz | |||
Die vorstehend genannten Werte gelten für das
Jahr 2015. Für abweichende Wertermittlungsstichtage sind sie künftig wie unter
Nummer 3 dargestellt zu modifizieren. | ||||
b) | Instandhaltungskosten (vgl. § 28
Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 II. BV) | |||
Zur Vermeidung von Wertsprüngen, insbesondere bei
den Übergängen der in § 28 II. BV genannten Werte, wird für die
Instandhaltungskosten nur der Wert für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am
Ende des Kalenderjahres mindestens 22 Jahre zurückliegt, übernommen. Eine
darüber hinausgehende Differenzierung erfolgt nicht. Mit dem Ansatz einer
wirtschaftlichen Restnutzungsdauer wird eine übliche, das heißt von jedem
wirtschaftlich handelnden Grundstückseigentümer vorgenommene Instandhaltung
unterstellt, die den Bestand und die wirtschaftliche Nutzung des Gebäudes für
diesen Zeitraum sicherstellt. | ||||
11 Euro | jährlich je Quadratmeter Wohnfläche, wenn die
Schönheitsreparaturen [2] von den Mietern getragen werden | |||
83 Euro | jährlich je Garagen- oder Einstellplatz einschließlich der
Kosten für Schönheitsreparaturen | |||
Die vorstehend genannten Beträge gelten für das
Jahr 2015. Für abweichende Wertermittlungsstichtage sind sie künftig wie unter
Nummer 3 dargestellt zu modifizieren. | ||||
c) | Mietausfallwagnis (vgl. § 29 II.
BV) | |||
2 vom Hundert | des marktüblich erzielbaren Rohertrags bei Wohnnutzung | |||
2 Bewirtschaftungskosten für
gewerbliche Nutzung | ||||
a) | Verwaltungskosten | |||
3 vom Hundert | des marktüblich erzielbaren Rohertrags bei reiner und
gemischter gewerblicher Nutzung | |||
b) | Instandhaltungskosten | |||
Den Instandhaltungskosten für gewerbliche Nutzung
wird jeweils der Vomhundertsatz der Instandhaltungskosten für Wohnnutzung
zugrunde gelegt. | ||||
100 vom Hundert | für gewerbliche Nutzung wie z. B. Büros, Praxen, Geschäfte
und vergleichbare Nutzungen bzw. gewerblich genutzte Objekte mit vergleichbaren
Baukosten, wenn der Vermieter die Instandhaltung für „Dach und
Fach“ trägt | |||
50 vom Hundert | für gewerbliche Nutzung wie z. B. SB-Verbrauchermärkte und
vergleichbare Nutzungen bzw. gewerblich genutzte Objekte mit vergleichbaren
Baukosten, wenn der Vermieter die Instandhaltung für „Dach und
Fach“ trägt | |||
30 vom Hundert | für gewerbliche Nutzung wie z. B. Lager-, Logistik- und
Produktionshallen und vergleichbare Nutzungen bzw. gewerblich genutzte Objekte
mit vergleichbaren Baukosten, wenn der Vermieter die Instandhaltung für
„Dach und Fach“ trägt | |||
c) | Mietausfallwagnis | |||
Der hier für die gewerbliche Nutzung angegebene
Modellwert für das Mietausfallwagnis entspricht dem bereits durch die
langjährige Praxis akzeptierten Wert. | ||||
4 vom Hundert | des marktüblich erzielbaren Rohertrags bei reiner bzw.
gemischter gewerblicher Nutzung | |||
3 Jährliche
Anpassung | ||||
Diese Wertfortschreibung erfolgt mit dem
Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte
Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat Oktober 2001 (die Angaben
in der II. BV beziehen sich auf das Jahr 2002) gegenüber demjenigen für den
Monat Oktober des Jahres, das dem Stichtag der Ermittlung des
Liegenschaftszinssatzes vorausgeht, erhöht oder verringert hat. | ||||
Beispielrechnung: | ||||
Das nachstehende Beispiel zeigt ausgehend von den
Werten für das Jahr 2002 die Berechnungsmethodik für die Ermittlung der
jährlichen Verwaltungskosten je Wohnung im Jahr 2015. Entsprechend zu verfahren
ist bei der Ermittlung der übrigen Kostenarten. | ||||
jährliche Verwaltungskosten je Wohnung im Jahr
2002 (vgl. § 26 Absatz 2 II. BV) | 230,00 € | |||
Verbraucherpreisindex Oktober 2001 (2010 =
100) | 87,5 | |||
Verbraucherpreisindex Oktober 2014 (2010 =
100) | 106,7 | |||
Verwaltungskosten 2015 | = Verwaltungskosten
2002 x | Index Oktober 2014 | ||
Index Oktober 2001 | ||||
= 230,00 € x | 106,7 | = 280,47 € | ||
87,5 | ||||
Für die Verwendung in der
Wertermittlung werden die Verwaltungskosten kaufmännisch auf 1 Euro
gerundet. | 280,00
€ |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAF-71443
1Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 2178), die zuletzt durch Artikel 78 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl I S. 2614) geändert worden ist.
2Im Hinblick auf die Frage, ob der Mieter die Schönheitsreparaturen zu tragen hat, wird auf die ; VIII ZR 242/13; VIII ZR 21/13) zur Unwirksamkeit formularmäßiger Quotenabgeltungsklauseln hingewiesen.