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BGH Urteil v. - III ZR 38/87

Leitsatz

Leitsatz:

»Eröffnet ein Betriebswirt als vorläufiger Vergleichsverwalter unter Angabe seiner Funktion und des Namens der Schuldnerfirma ein Bankkonto für die Betriebsfortführung während des Abschlußkonkurses, so ist dieses Konto, auch wenn bei der Eröffnung ein Antragsformular für Anderkonten von Rechtsanwälten benutzt, eine ausdrückliche Absprache über eine persönliche Haftung des Verwalters aber nicht getroffen wurde, nicht als Anderkonto im Sinne der AGB für Rechtsanwalts-Anderkonten, sondern als Sonderkonto des Konkursverwalters anzusehen.«

Fundstelle(n):
WAAAF-71422

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