Organschaft: organisatorische Eingliederung
aufgrund Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag ohne Geschäftsführer-Identität
bei Organträger und Organgesellschaft
Leitsatz
Organisatorische
Eingliederung kann auch dann vorliegen, wenn keine Geschäftsführer-Identität
bei Organträger und Organgesellschaft vorliegt, der Organträger
jedoch aufgrund eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags
weisungsbefugt ist und damit institutionell abgesicherte unmittelbare
Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung
der Organgesellschaft bestehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2016 S. 474 Nr. 13 EFG 2016 S. 844 Nr. 10 GmbH-StB 2016 S. 212 Nr. 7 DAAAF-71275
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