Einbindung eines Künstlers in die Betreuung von Gefangenen im Rahmen der sozialtherapeutischen Anstalt einer Justizvollzugsanstalt
Selbstständigkeit
keine Steuerbefreiung als Heilbehandlung oder eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung
Leitsatz
1. Im Rahmen der Abgrenzung unternehmerischer von der nichtselbstständigen Tätigkeit kommt dem Handeln auf eigene Rechnung
und Verantwortung und dem Unternehmerrisiko (Vergütungsrisiko) besondere Bedeutung zu. Der sozial-, arbeits- und einkommensteuerrechtlichen
Beurteilung kommt im Rahmen der anzustellenden Abwägung der Gesamtumstände zwar indizielle Bedeutung zu; eine rechtliche Bindung
besteht dabei nicht.
2. Bei Fehlen einer ärztlichen Verordnung kann eine steuerfreie Heilbehandlung nur dann ausnahmsweise angenommen werden, wenn
medizinisch belegbar unabhängig von der ärztlichen Verordnung im Einzelfall ein individuelles Krankheitsbild offensichtlich
ist und dagegen gerichtete Maßnahmen daher ebenso offensichtlich individuellen Heilbehandlungscharakter haben.
3. Selbst ausgebildete Diplom-Psychologen verfügen nur über die im Rahmen des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG 2009 erforderliche
heilberufliche Qualifikation, wenn sie eine Zusatzausbildung in Psychotherapie haben oder als Heilpraktiker zugelassen sind.
4. Die individuelle strafrechtliche Prävention bildet einen außerhalb der Regelungsmaterien des Sozialrechts stehenden und
damit auch nicht von den Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL oder des vor 2007 geltenden Art.
13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten EG-Richtlinie erfassten Regelungsbereich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 945 Nr. 11 UStB 2016 S. 241 Nr. 8 ZAAAF-71259
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