Herstellung eines für Bühneneinsätze gedachten „Theaterdrachens” als dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung eines
Originalerzeugnisses der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art” i. S. v. Anlage 2 Nr. 53 Buchst. c zum UStG
Leitsatz
1. Ein von einem freiberuflichen Künstler im Auftrag einer Bühne aus verschiedenen Stoffen (Metall, Textilien, Acryl) als
dreidimensionales Objekt hergestellter „Theaterdrache”, der bestimmte Maße haben und bestimmte Funktionen erfüllen können
sollte (Rauch schnauben, Feuer spucken, Hals, Kopf, Beine, Flügel und Schwanz natürlich bewegen, zwinkern, das Maul öffnen
und schließen, die Augenfarbe wechseln), der hauptsächlich bei Theatervorführungen einer Bühne eingesetzt wird, Ergebnis eines
kreativen Schaffensprozesses ist und anders als kunsthandwerkliche Erzeugnisse keinen Gebrauchswert hat, kann ein dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Anlage 2 Nr. 53 Buchst. c unterliegendes „Originalerzeugnis der Bildhauerkunst,
aus Stoffen aller Art” darstellen.
2. Der Einsatz des Theaterdrachens im Wesentlichen in Theaterveranstaltungen einer Bühne ist nicht ambulant und daher keine
Schaustellerei i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG.
3. Auch moderne Kunstwerke, die in neuartigen Techniken, Formen und Materialien gestaltet sind, können den Positionen 9701
oder 9703 (Anlage 2 Nr. 53 zum UStG) zugeordnet werden. Die Werke müssen hierzu aus sich heraus wirken und dürfen daneben
keinen eigenen Gebrauchswert haben, wie etwa kunsthandwerkliche Erzeugnisse (Türen, Griffe, Fenster, Vasen, Lampen); gleichwohl
dürfen sie einem praktischen Zweck zugeführt werden. Die Erzeugnisse unterfallen in Abgrenzung zur Malerei der Bildhauerei,
wenn es sich um dreidimensionale Objekte handelt.
Fundstelle(n): VAAAF-71256
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