Halbe, zum Parken eines betrieblichen PKW eines Ehegatten genutzte Doppelgarage als gewillkürtes Betriebsvermögen dieses Ehegatten
bei Miteigentum von Ehegatten an einem Wohngebäude mit Doppelgarage
Leitsatz
1. Für die Prüfung, ob eine Garage Nebengebäude des Wohngebäudes ist oder nicht, ist es grundsätzlich unerheblich, ob der
in der Garage untergestellte PKW von einem Gewerbetreibenden oder selbstständig Tätigen für Fahrten zu seinem Betrieb, von
einem Arbeitnehmer für Fahrten zur Arbeitsstätte oder von einem nicht beruflich Tätigen ausschließlich für Privatfahrten genutzt
wird. Eine Garage wird allein durch die Unterstellung eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden PKW weder ganz noch zur Hälfte
notwendiges Betriebsvermögen.
2. Steht ein Einfamilienhaus samt Doppelgarage im Miteigentum von Ehegatten und wird die Doppel-Garage zur Abstellung eines
zum Betriebsvermögen eines Ehegatten gehörenden Betriebs-Pkw genutzt, so kann der Unternehmer-Ehegatte einen Hälfteanteil
an der Doppelgarage zulässigerweise seinem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen (hier: durch Ausweis im betrieblichen Anlagevermögen).
Die spätere Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück auf den Nichtunternehmer-Ehegatten führt dann zur Zwangsentnahme
der hälftigen Doppelgarage.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 887 Nr. 11 KÖSDI 2016 S. 19870 Nr. 7 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2016 S. 708 HAAAF-71252
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