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Zur Vorgreiflichkeit und zum Inhalt eines Feststellungsbescheids gem. § 15b Abs. 4 Satz 1 EStG
(1) Die gem. § 15b Abs. 4 Satz 1 EStG vorgesehene gesonderte Feststellung des gem. § 15b Abs. 1 EStG nicht ausgleichsfähigen Verlustes ist auch für Einzelinvestitionen durchzuführen. (2) Die gesonderte Feststellung des nicht ausgleichsfähigen Verlustes umfasst bei Einzelinvestitionen verschiedene Elemente. Ist dem Feststellungsbescheid nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass (auch) ein nicht ausgleichsfähiger Verlust gem. § 15b Abs. 1 EStG festgestellt wird, fehlt es an einer für die Einkommensteuerfestsetzung des Verlustentstehungsjahres bindenden Feststellung (Bezug: § 15b Abs. 1, Abs. 4 EStG; §§ 179 ff. AO).
Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen nach § 15b Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen we...