Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 UmwStG 2002
Die Regelung in § 18 Abs. 2 UmwStG 2002, wonach ein Übernahmegewinn oder -verlust gewerbesteuerlich nicht zu erfassen ist, ist mit dem Grundgesetz vereinbar (Bezug: § 4 Abs. 1, 4 und 6, § 9, § 18 Abs. 2 UmwStG 2002; § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG; § 7 GewStG; § 242 HGB; § 5 Abs. 1 Nr. 6, § 17 Abs. 2 UmwG; Art. 3 GG).
Ein bei der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen ggf. entstehender Übernahmeverlust bleibt für gewerbesteuerrechtliche Zwecke nach § 18 Abs. 2 UmwStG 1995 i. d. F. des StSenkG 2001/2002 unberücksichtigt. Dort heißt es ausdrücklich, dass ein Übernahmegewinn oder -verlust nicht zu erfassen ist. Die Regelung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, so der BFH. § 18 Abs. 2 UmwStG i. d. F. des StSenkG 2001/2002 durchbricht zwar das objektive Nettoprinzip, soweit der Übernahmeverlust auf einem vom übernehmenden Unternehmen getrage...