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Entschädigungsklage; Bestimmtheit des Antrags; Ruhensgründe
(1) Stellt der Kläger die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Gerichts, so ist der Klageantrag jedenfalls dann ausreichend bestimmt, wenn ein Mindestbetrag angegeben ist. (2) Liegt ein Grund vor, ein Verfahren zum Ruhen zu bringen, hat das FG das Ruhen aber nicht angeregt, so rechtfertigt dies allein noch nicht, statt einer Entschädigung in Geld lediglich die Feststellung unangemessener Verfahrensdauer auszusprechen (Bezug: § 198 GVG; § 65 Abs. 1 Satz 2, § 155 FGO; § 251 ZPO; § 247 BGB).
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Dezember 2011 haben die Beteiligten die Möglichkeit, die unangemessene Dauer u. a. eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu rügen und hierfür Wiedergutmachu...