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Bilanzierung | Restwert von abgerissenen Gebäuden und Abbruchkosten als Herstellungskosten des neuen Gebäudes
Das FG Düsseldorf hat zu der Frage entschieden, ob der Restwert von abgerissenen Gebäuden und die dabei angefallenen Abbruchkosten als sofort abziehbarer betrieblicher Aufwand behandelt werden dürfen oder ob sie zu den Herstellungskosten der an dieser Stelle errichteten neuen Gebäude gehören. Die Klägerin ist eine gewerblich geprägte Kommanditgesellschaft, die eigenen Grundbesitz verwaltet. Einer ihrer Kommanditisten hatte seine Einlage dadurch erbracht, dass er Grundstücke zu Buchwerten auf die Gesellschaft übertrug. Bereits bei Erwerb der Grundstücke hatte die Klägerin die Absicht, die aufstehenden Gebäude abzureißen und zwei neue Einkaufsmärkte zu errichten. Für die durch den Abbruch untergegangene Bausubstanz nahm sie Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung vor. Diese und die Abbruc...