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LSG Rheinland-Pfalz Urteil v. - L 6 R 504/14

Gesetze: SGB VI § 9; SGB VI § 10; SGB VI § 15; SGB VI § 16; SGB IX §§ 14; 26 Abs. 2 Nr. 6; 31; 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 4; 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 5

Leitsatz

Leitsatz:

Ein täglich mehrfach höhenverstellbarer Schreibtisch (sog. Steh-Sitzdynamik) kann ein dem Versicherten von der gesetzlichen Rentenversicherung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 9, 16 SGB VI, 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 4 SGB IX) zu verschaffendes Hilfsmittel zur Berufsausübung darstellen.

Fundstelle(n):
GAAAF-71086

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