Zwangsvollstreckung von Rundfunkgebühren in Baden-Württemberg: Inhaltliche Anforderungen an das Vollstreckungsersuchen der Landesrundfunkanstalt
Gesetze: § 15a Abs 3 VwVG BW, § 15a Abs 4 Nr 1 VwVG BW
Instanzenzug: LG Mannheim Az: 10 T 134/14vorgehend AG Mannheim Az: 7 M 22/14
Gründe
1I. Der Gläubiger, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der Bezeichnung "Südwestrundfunk" tätige Landesrundfunkanstalt in den Bundesländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge.
2Am ging beim Amtsgericht Mannheim - Gerichtsvollzieherverteilerstelle - ein als "Vollstreckungsersuchen" bezeichnetes Schreiben vom ein, in dessen Briefkopf sich die nachfolgenden Angaben befanden:
3Die Gestaltung des Briefkopfs entsprach derjenigen der Vollstreckungsersuchen, die in den Beschlüssen des , K&R 2015, 577), (VII ZB 11/15, WM 2015, 2374) und (I ZB 6/15, juris) abgebildet waren. Das Vollstreckungsersuchen enthielt ferner die Schlussformel "Mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk" und eine "Aufstellung der rückständigen Forderungen" und den vorangestellten Hinweis: "Dem Beitragsschuldner sind bereits Gebühren-/Beitragsbescheide und Mahnungen mit folgenden Daten zugesandt worden." Die Seite endet mit dem Hinweis: "Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam." Der beizutreibende Betrag war mit 189,82 € beziffert.
4Nachdem der Gerichtsvollzieher den Schuldner erfolglos zur Zahlung aufgefordert hatte, bestimmte er einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung legte der Schuldner Erinnerung ein.
5Mit Beschluss vom hat das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen für unzulässig erklärt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag auf Zurückweisung der Erinnerung des Schuldners weiter.
6II. Das Beschwerdegericht ist von der Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde des Schuldners ausgegangen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
7Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers habe die Voraussetzungen der Vollstreckung gemäß § 15a Abs. 4 LVwVG-BW nicht erfüllt. Weder lasse sich mit hinreichender Deutlichkeit die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde entnehmen, noch sei der zu vollstreckende Verwaltungsakt ausreichend genau bezeichnet.
8III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.
91. Die Beschwerde des Gläubigers ist begründet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts erfüllt das beanstandete Vollstreckungsersuchen die Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 15a LVwVG-BW. Der Senat nimmt zur Begründung Bezug auf seinen Beschluss vom (I ZB 64/14, K&R 2015, 577 Rn. 16 ff.), dem sich der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs angeschlossen hat (Beschluss vom - VII ZB 11/15, juris Rn. 16 ff.). Im Streitfall sind keine Umstände ersichtlich, die eine davon abweichende Beurteilung rechtfertigen.
102. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Büscher Koch Löffler
Schwonke Feddersen
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:100216BIZB35.15.0
Fundstelle(n):
DAAAF-70961