Fehlüberweisung nach Mitteilung neuer Kontoverbindung
Leitsatz
1) Teilt der Steuerpflichtige dem Finanzamt eine neue Bankverbindung mit, kann dieses ab Eingang der Mitteilung nur noch auf
das neue Konto mit schuldbefreiender Wirkung zahlen. Etwas anderes gilt nur, wenn der fehlgeleitete Erstattungsbetrag in die
Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen gelangt oder für diesen verwendet wird.
2) Die Gefahr einer fehlgeleiteten Überweisung trägt grundsätzlich das Finanzamt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2016 S. 193 Nr. 7 DStR 2017 S. 10 Nr. 26 DStRE 2017 S. 1190 Nr. 19 EFG 2016 S. 605 Nr. 8 Ubg 2017 S. 610 Nr. 10 OAAAF-70872
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