Kein Betriebsausgabenabzug für dem Grunde nach nicht nachgewiesene Schadensersatzzahlung an eine Schwestergesellschaft wegen
unterbliebener Durchführung der Projektierung von Immobilienprojekten
Leitsatz
Sollte eine Schwestergesellschaft die Projektierung mehrerer Immobilienprojekte vornehmen und kommen diese Projekte wegen
Nichterteilung von Baugenehmigungen nicht zustande, so kann eine nur allgemein gehaltene, die Absicht zum Abschluss eines
Projektentwicklungsvertrags dokumentierende vertragliche Vereinbarung zwischen den Schwestergesellschaften einen Betriebsausgabenabzug
für eine Schadensersatzzahlung an die Gesellschaft, die die Projektierung vornehmen sollte, nicht begründen, wenn u. a.
in der vertraglichen Regelung kein konkreter Planungsauftrag an die Schwestergesellschaft vergeben, sondern lediglich eine
Regelung für den Fall der Nichterteilung eines Auftrags getroffen worden ist,
keine Angaben zu wesentlichen Vertragsbedingungen wie z. B. zur Höhe des Entgelts für die Projektierung gemacht werden und
deshalb auch kein Vorvertrag vorliegt, durch den der Schwestergesellschaft ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages über
die Projektierung eingeräumt worden wäre,
die vertraglichen Regelungen nicht als Vertragsstrafe i. S. d. § 339 BGB oder selbstständiges Strafversprechen i.S. des §
343 Abs. 2 BGB, sondern allenfalls als Schadenspauschalierung gewertet werden können,
die den vermeintlichen Schadensersatz zahlende Gesellschaft kein Verschulden am Scheitern der Immobilienprojekte trägt,
die unklaren und nicht eindeutigen Vereinbarungen einem Fremdvergleich nicht Stand halten,
die Schwestergesellschaft nicht detailliert zu bestimmten Aktivitäten verpflichtet wird,
die vertragliche Vereinbarung erst nachträglich im Rahmen einer Betriebsprüfung in Fotokopie nachgeschoben wird, nachdem bis
dahin nur mündliche Vereinbarungen behauptet worden sind, und die vom Betriebsprüfer verlangte Vorlage des Originals der vertraglichen
Vereinbarung verweigert wird.
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 6 Nr. 27 DStRE 2016 S. 964 Nr. 16 Ubg 2016 S. 551 Nr. 9 FAAAF-70862
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