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FG München Urteil v. - 7 K 122/14 EFG 2016 S. 921 Nr. 11

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, HGB § 230 Abs. 1, BewG § 9 Abs. 2, BewG § 12, AO § 173

Teilwertabschreibung, Einbringung von Beteiligungen, Bilanzberichtigung

Leitsatz

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht handelt es sich bei der typisch stillen Beteiligung nicht um eine Sacheinlage, die Bewertungsgrundsätze für eine Sacheinlage kommen daher im Streitfall nicht zur Anwendung. Anzuwenden ist daher nicht die Vorschrift des § 9 Abs. 2 BewG, sondern des § 12 BewG. Der tatsächliche Wert einer typisch stillen Beteiligung ist somit regelmäßig gleich ihrem Nennwert (vgl. ; BStBl II 1973 S. 650, vgl. auch Rössler/Troll, BewG, § 12 Rn 49 ff).

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 921 Nr. 11
GmbH-StB 2016 S. 208 Nr. 7
KÖSDI 2016 S. 19870 Nr. 7
StuB-Bilanzreport Nr. 14/2016 S. 557
WAAAF-70852

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