Teilwertabschreibung, Einbringung von Beteiligungen, Bilanzberichtigung
Leitsatz
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht handelt es sich bei der typisch stillen Beteiligung nicht um eine Sacheinlage,
die Bewertungsgrundsätze für eine Sacheinlage kommen daher im Streitfall nicht zur Anwendung. Anzuwenden ist daher nicht die
Vorschrift des § 9 Abs. 2 BewG, sondern des § 12 BewG. Der tatsächliche Wert einer typisch stillen Beteiligung ist somit regelmäßig
gleich ihrem Nennwert (vgl. ; BStBl II 1973 S. 650, vgl. auch Rössler/Troll, BewG, § 12
Rn 49 ff).
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 921 Nr. 11 GmbH-StB 2016 S. 208 Nr. 7 KÖSDI 2016 S. 19870 Nr. 7 StuB-Bilanzreport Nr. 14/2016 S. 557 WAAAF-70852
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