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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 436/14 EFG 2016 S. 914 Nr. 11

Gesetze: EStG 2012 § 33a Abs. 1 S. 1, EStG 2012 § 33a Abs. 1 S. 5, BEEG § 2 Abs. 4, BEEG § 11

Bei Ermittlung der nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen Berücksichtigung des Elterngelds in voller Höhe als „andere Bezüge” der unterhaltenen Person

Leitsatz

1. Das Elterngeld ist in voller Höhe, also auch in Höhe des Sockelbetrages nach § 2 Abs. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) von 300 EUR, bei der Ermittlung der „anderen Einkünfte und Bezüge” der unterhaltenen Person i. S. d. § 33a Abs. 1 S. 5 EStG zu berücksichtigen (Anschluss an ; Abgrenzung zu dem zum früheren Erziehungsgeld nach dem früheren BundeserziehungsgeldgesetzBErzGG– ergangenen ).

2. Auf den Höchstbetrag (§ 33a Abs. 1 S. 1 EStG) sind nur zweckgebundene Bezüge, die dem Unterhaltsberechtigten für seinen üblichen Lebensunterhalt tatsächlich nicht zur Verfügung stehen und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit deshalb nicht erhöhen, nach § 33 Abs. 1 S. 5 EStG nicht anzurechnen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 914 Nr. 11
GStB 2016 S. 427 Nr. 12
MAAAF-70851

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