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FG München Beschluss v. - 7 K 928/13

Gesetze: FGO § 108 Abs. 1

Antrag auf Tatbestandsberichtigung

Leitsatz

Soweit die Kläger eine (vermeintlich) unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie eine (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung rügen, können sie im Rahmen eines Tatbestandsberichtigungsantrags nicht gehört werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
FAAAF-70849

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