Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 49 Wertgebühren aus der Staatskasse
I. Allgemeines
1In der Tabelle zu § 49 RVG ist zum jeweiligen Gegenstandswert die 1,0 Gebühr aufgeführt. Sie ist daher mit den entsprechenden Gebührensätzen zu multiplizieren.
Die Vorschrift begrenzt die Einstandspflicht der Staatskasse der Höhe nach. Die Tabelle zu § 49 RVG befindet sich im Anhang.
II. Die dreistufige Gebührenstaffel
2Bis zu einem Gegenstandswert von 3.000 € wirkt sich die Beiordnung oder die Bestellung für den Steuerberater nicht nachteilig aus.
Bei Gegenstandswerten zwischen 3.000 € bis einschließlich 30.000 € greift eine besondere Degression ein. Der Steuerberater erhält nicht die volle Regelvergütung, sondern nur eine Grundvergütung aus der Staatskasse. Bei einem Gegenstandswert von z. B. 10.000 € beträgt sie weniger als die Hälfte.
Bei Gegenstandswerten über 30.000 € findet eine Deckelung statt. Die 1,0-Gebühr bleibt bei 391 € und ist entsprechend mit dem Gebührensatz zu multiplizieren.
Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich die 1,6-Gebühr um z. B. 0,3 und ist dann zu multiplizieren: 1,9 x 391 €.
III. Praxisempfehlungen
3Bei Obsiegen der eigenen Partei hat diese einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Gegenseite. Diesen Kostenerstattungsanspruch kann der Steuerberater im eigenen N...