Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 17 Verschiedene Angelegenheiten
1§ 17 RVG regelt ausdrücklich die verschiedenen Angelegenheiten.
Nr. 1 regelt, dass das Vorverfahren und das Hauptverfahren jeweils eine Angelegenheit darstellen.
Nr. 4 regelt, dass die dort genannten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren verschiedene Angelegenheiten darstellen. Diese Regelung ist im Vergleich zu § 16 Nr. 5 RVG zu sehen. Nr. 4 regelt als Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes:
Anordnung eines Arrestes,
Anordnung einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung,
Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts,
Abänderung oder Aufhebung einer in einem Verfahren nach den vorangegangenen Regelungen der Nr. 4 ergangenen Entscheidung.
Der Steuerberater beantragt die Aussetzung der Vollziehung, § 69 Abs. 3 FGO. Das Finanzgericht kommt dem nach. Später beantragt die Finanzverwaltung Aufhebung der AdV wegen veränderter Umstände, § 69 Abs. 6 FGO.
Die Gebühren entstehen nur einmal, § 17 Nr. 4 RVG.
Der Steuerberater vertritt den Mandanten beim Finanzgericht und in der mündlichen Verhandlung. Weiterhin hat er einen Antrag auf AdV gestellt. Über diesen Antrag hat das Finanzgeric...