Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 16 Dieselbe Angelegenheit
1§ 16 RVG enthält klarstellend einen Katalog dazu, welche einzelnen Tätigkeiten jeweils einer Angelegenheit zugeordnet sind.
Nach Nr. 1 gilt das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung und das Verwaltungsverfahren selbst als eine Angelegenheit; dies ist ausdrücklich für Steuerberater in § 40 Abs. 7 StBVV geregelt.
Nach Nr. 2 ist das Verfahren über die PKH und das Verfahren für das die PKH beantragt ist, ein Verfahren. Wenn der Steuerberater jedoch nicht im Hauptsacheverfahren tätig wird, kann er die 1,0 Verfahrensgebühr für das PKH-Verfahren nach VV Nr. 3335 RVG verlangen.
Nach Nr. 3 bildet das Verfahren auf Abänderung der PKH bei angeordneten Ratenzahlungen oder bei Aufhebung gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit mit dem Hauptsacheverfahren. Dies ist anders, wenn zwischen dem Hauptsacheverfahren und dem nachträglichen PKH-Verfahren mehr als zwei Kalenderjahre liegen.
Nach Nr. 5 bildet das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung eines Arrestes, den Erlass einer einstweiligen Verfügung etc. und jedes entsprechende Hauptverfahren eine Angelegenheit.
Nach Nr. 11 bildet das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels und das Rechtsmittel-Verfahren ...