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Jürgen F. Berners

Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung

▶ Übersichten, Checklisten, Beispiele▶ Durchsetzungshinweise▶ Streitwert-ABC▶ Berechnungsprogramme▶ mit der Kommentierung des RVG für Steuerberater

5. Aufl. 2016

Print-ISBN: 978-3-482-51365-7

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Berners - Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung Online

§ 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten

Jürgen F. Berners (Mai 2016)

I. Allgemeines

1§ 3 RVG regelt die Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten. Hier können Betragsrahmengebühren oder Wertgebühren entstehen. Vor den Sozial- und Landessozialgerichten ist der Steuerberater in Angelegenheiten nach § 28a und § 28p SGB IV vertretungsberechtigt.

II. Betragsrahmengebühren – Wertgebühren

2Die Gebührenart richtet sich danach, ob für das Verfahren das GKG anzuwenden ist oder nicht.

Nach § 197a SGG werden Kosten nach dem GKG nicht erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den im § 183 SGG genannten Personenkreis gehören.

Nach § 183 SGG ist das Verfahren kostenfrei, wenn an diesem als Kläger oder Beklagter beteiligt sind

  • Versicherte,

  • Leistungsempfänger,

  • hinterbliebene Leistungsempfänger,

  • Behinderte,

  • Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I,

  • sonstige Rechtsnachfolger einer der vorstehend genannten Personen, sofern diese einen von der Person geführten Rechtsstreit aufnehmen; nach § 183 Satz 2 SGG bleibt das Verfahren für den sonstigen Rechtsnachfolger dann für den laufenden Rechtszug, den er aufnimmt, kostenfrei; oder

  • Personen, die im Fall des Obsiegens zu den in § 183 Satz 1 und Satz 2 genannten Personen gehören würden (§ 183 Satz 3 SGG).

Mit dem Begriff des „Versicherten“ ist der Versicherte in der gesetzlichen Sozialversicherung ...

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