Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 46 Vergütung bei Prozesskostenhilfe
I. Das PKH-Verfahren
1Das PKH-Verfahren soll Parteien, die finanziell dazu nicht in der Lage sind, die Möglichkeit bieten, gerichtlichen Rechtsschutz zu erhalten. § 142 FGO verweist insofern auf die entsprechenden Regelungen der §§ 114 ff. ZPO.
1. Voraussetzungen
2Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).
Antragsberechtigt ist jede natürliche Person (§ 114 ZPO) sowie juristische Personen (§ 116 Nr. 2 ZPO).
Für das PKH-Verfahren selbst kann keine PKH bewilligt werden.
2. PKH-Antrag
3Der Antrag auf Bewilligung der PKH ist schriftlich zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Weiterhin ist die Beiordnung eines Bevollmächtigten für erforderlich zu beantragen (§ 121 ZPO).
Ein Vortrag zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse lässt sich im Internet unter „www.justiz.nrw.de/BS/formulare/prozesskostenhilfe/erkl_zp1a.pdf” herunterladen.
Dort sind auch Hinweise zu...