Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 36 Steuerliches Revisionswesen
I. Bedeutung der Vorschrift
1Für die Prüfung aus steuerlichen Zwecken entsteht die Gebühr nach § 36 StBVV. Wenn eine Prüfung für andere Zwecke erfolgt (z. B. Erbstreitigkeiten, Untreueprüfungen, zur Erlangung eines Kredits), handelt es sich um eine Vereinbare Tätigkeit, die über §§ 612, 632 BGB nach § 36 StBVV entsprechend abgerechnet werden kann. Die Vorschrift gilt auch, soweit der Steuerberater zur Durchführung gesetzlicher Prüfungen befugt ist. Durch das JStG 2007 ist der Absatz 1 der Vorschrift erweitert worden. Hauptanwendungsbereich der Vorschrift sind die „freiwilligen Prüfungen”. Durch die Änderung der Verordnung in 2012 wird klargestellt, dass sich der Gegenstandswert für die Prüfung nach § 36 Abs. 2 StBVV nach dem Gegenstandswert gem. § 35 Abs. 2 StBVV richtet. Für die Berichterstattung über eine Tätigkeit nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBVV ist die Regelung der Abrechnung mit der Zeitgebühr nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 gestrichen worden. Die Zeitgebühr ist jedoch bereits in § 36 Abs. 2 Nr. 1 enthalten.
II. Einzelübersicht:
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Prüfung | Gebühr | |
Abs. 1 | Buchführung, – sofern nicht vom prüfenden Steuerberater erstellt Kontierung, – soweit nicht vom prüfenden Steuerberater erstellt (Finanz-, Lohn-, Anlagen-, Lager-, Sonder-) Teilbuchführung, – sofern nicht vom prüfenden Steuerbera... |