Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 19 Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte
I. Grundgedanke und Bedeutung der Vorschrift
1Die dem § 29 BRAGO nachgebildete Vorschrift (nunmehr Vorb. 7 Abs. 3 VV RVG) des § 19 StBVV wird in der Praxis der Steuerberater eine relativ geringe Bedeutung haben. Neben dem Begriff der „Angelegenheit” taucht hier der Begriff „Geschäft” auf, so dass die Rechtsprechung zu der Regelung im RVG sinngemäß anwendbar ist. Mehrere Geschäfte können mehrere Angelegenheiten bedeuten, und zwar auch für verschiedene Auftraggeber, aber auch für einen Auftraggeber mehrerer Angelegenheiten. Dient eine Reise der Ausführung solcher Geschäfte, so sind die entstandenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären. Es ist verständlich, dass nur eine solche Aufteilung der Billigkeit entspricht, die den tatsächlichen Verhältnissen in etwa Rechnung trägt. Es wäre unrechtmäßig, einem Auftraggeber Kosten einer Geschäftsreise aufzuerlegen, die überwiegend für einen anderen Auftraggeber entstanden sind.
II. Aufteilungsmaßstab
2Die Reisekosten und Abwesenheitsgelder sollen so verteilt werden, wie sie bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären. Dabei können ...