Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 16 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
I. Grundsatz
1Grundsätzlich hat der Steuerberater Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags entstandenen Post- und Fernmeldegebühren, die seit Inkrafttreten der 3. ÄndVGebO () in Anpassung an die postalischen Begriffe nunmehr als „Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen” beschrieben werden. Eine sachliche Änderung ist dadurch nicht eingetreten. Sie bilden einen besonderen Teil der Auslagen, die erstattungsfähig sind. Der hierfür geltende Erstattungsmaßstab ergibt sich aus § 16 Satz 2 StBVV.
2Aufgrund der Formulierung „hat Anspruch” stellt sich die Frage, ob der Steuerberater die Auslagen geltend machen muss, ob also eine „Kann-Vorschrift” oder eine „Muss-Vorschrift” vorliegt. Überwiegend wird eine Verpflichtung des Steuerberaters angenommen. Begründet wird dies damit, dass ansonsten der Steuerberater niedrigere Gebühren in Ansatz bringen würde. Die Begründung trifft jedoch nicht zu. Zum einen ist zwischen Gebühren und Auslagenersatz zu trennen, Oberbegriff zu Gebühren und Auslagenersatz ist der Begriff der Vergütung. Wenn der Steuerberater auf die Geltendmachung von Auslagen ganz oder teilweise verzichten darf, so rechnet er nicht zu niedrig ab. Auch aus diesem Grunde hä...