Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 15 Umsatzsteuer
I. Grundgedanke und Bedeutung der Vorschrift
1Um den Charakter der Umsatzsteuer als eine Mehrwertsteuer, die letztlich den Verbraucher, d. h. denjenigen, der eine Leistung in Anspruch nimmt, treffen soll, deutlich zum Ausdruck zu bringen, darf und soll der Steuerberater die Umsatzsteuer nicht in seine Geschäftskosten einbeziehen, sondern diese gesondert in Rechnung stellen, nachdem er die Vergütung nach der StBVV berechnet hat. Die Vorschrift entspricht VV-Nr. 7008 RVG. Schon immer hatten die Anwälte die Möglichkeit, die auf ihre Vergütung entfallende Umsatzsteuer auf den Auftraggeber abzuwälzen und gesondert in Rechnung zu stellen.
2Im Übrigen ist es gleichgültig, ob die Vergütung in den gesetzlichen Gebühren der StBVV oder in einer vereinbarten Vergütung nach § 4 StBVV besteht, anders bei Vereinbarungen nach § 14 StBVV (s. u. Rn. 11).
3Es wird im Übrigen nicht nur die Umsatzsteuer auf die Gebühren, sondern die Umsatzsteuer auf die Gesamtvergütung berechnet, so dass auch Umsatzsteuer von dem Auslagenersatz zu berechnen ist.
4Die Umsatzsteuer selbst ist in der StBVV keine Auslage, denn die Überschrift zum dritten Abschnitt lautet: „Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen”. Im RVG ist...