Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 11 Rahmengebühren
I. Grundgedanke und Bedeutung der Vorschrift
1Der Gesetzgeber hat in § 64 StBerG bereits Maßstäbe für die Berechnung der Gebühren gesetzt, indem er festlegt, dass die Höhe der Gebühren den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen darf und sich nach Zeitaufwand, Wert des Objekts und Art der Aufgabe zu richten hat. Damit ist klargestellt, dass die Gebühren stets nach den Umständen des Einzelfalles zu berechnen sind. Dem trägt § 11 StBVV Rechnung, in dem bestimmt ist, dass die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zu „bestimmen” ist. Bestimmen bedeutet nicht Willkür, sondern Ausübung billigen Ermessens. Um den unterschiedlichen Verhältnissen im Einzelfall Rechnung zu tragen, gewährt die StBVV einen gewissen Rahmen für die Ermittlung der Gebühren, der entweder in einem Gebührenrahmen nach Zehntel-Sätzen (sog. Rahmengebühren) oder in einem Betragsrahmen (z. B. in § 34 StBVV) besteht. Zu den Umständen des Einzelfalles, die bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb des von der StBVV vorgesehenen Rahmens zu bestimmen ist, gehören vor allem
Umfang der beruflichen Tätigkeit,
Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit,
Bedeutung der Angelegenheit,
Einkommensverhältnisse des Auftraggebers,
Vermögensve...