Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 9 Berechnung
I. Allgemeines
1§ 9 StBVV enthält die Formvorschriften für die Gebührenrechnung. Die Überschrift „Berechnung” ist irreführend, da die eigentliche Gebührenberechnung, d. h. die Frage, wonach sich die Gebühren im Einzelnen richten, im Zweiten Abschnitt der Verordnung behandelt wird. Der § 9 StBVV sagt vor allem, dass die Vergütung nur auf einer von dem Steuerberater selbst unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung eingefordert werden darf. Eine Rechnung kann nicht als Dateianhang per E-Mail wirksam versendet, d. h. eingefordert, werden. Was im Einzelnen in der Rechnung angegeben werden muss, steht in § 9 Abs. 2 StBVV; dass der Auftraggeber Anspruch auf nachträgliche Mitteilung der Berechnung hat, wenn die Vergütung bereits bezahlt ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 3 StBVV. Die Vorschrift entspricht dem § 10 RVG, der ebenfalls mit dem Wort „Berechnung” überschrieben ist und fast wortgleich in den drei Absätzen die gleichen Grundgedanken enthält, wie sie in § 9 StBVV für Steuerberater niedergelegt sind.
2Die Vorschrift des § 9 StBVV gilt nur dann, wenn der Steuerberater eine nach der StBVV berechnete Vergütung einfordert. Auf Vergütungsvereinbarungen findet § 9 StBVV grundsätzlich ebenfalls Anwendung, außer aus der Vereinbarung ergibt sich etwas anderes, denn die...