Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 6 Mehrere Auftraggeber
I. Allgemeines
1Nach § 6 Abs. 1 StBVV erhält der Steuerberater die Gebühren nur einmal, wenn er „in derselben Angelegenheit” für mehrere Auftraggeber tätig wird. In Anlehnung an § 15 Abs. 2 RVG wird man auch hier davon ausgehen müssen, dass die Frage, wann „dieselbe Angelegenheit” und wann verschiedene Angelegenheiten vorliegen, nicht allgemein beantwortet werden kann, weil die in Betracht kommenden Lebensverhältnisse vielseitig sind. Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr des Steuerberaters ist nur im Rechtsbehelfsverfahren, § 40 Abs. 1 StBVV, vorgesehen und in den Fällen, in denen § 45 StBVV auf das RVG verweist.
2Unstreitig dürfte sein, dass die Führung eines Rechtsstreits eine „Angelegenheit” ist. Praktisch wird der Berater in solchen Fällen so verfahren, dass er das Rechtsbehelfsverfahren für einen Auftraggeber durchführt, für die übrigen Auftraggeber zwar Rechtsbehelf einlegt, aber das Verfahren für diese bis zur Entscheidung des „Musterprozesses” ruhen lässt.
Die Beteiligten einer Eigentümergemeinschaft haben sämtlich nach ihrer Auffassung unzutreffende Grunderwerbsteuerbescheide erhalten. Jeder einzelne Beteiligte beauftragt den Berater, seine Interessen wahrzunehmen und Rechtsbehelf einzulegen. In diesem Fall handelt es sich um „dies...