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Grundlagen - Stand: 05.01.2021

Sozialhilferegress – Grundzüge der Sozialfürsorge

Zekiye Kaya

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

Corona-Pandemie

Gemäß § 141 SGB XII, der durch das Sozialschutz-Paket (Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 v. , BGBl 2020 I S. 575) mit Wirkung zum aufgrund der Corona-Pandemie neu ins Gesetz aufgenommen wurde, wird für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit v. bis zum (mit Verlängerungsoption durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bis zum ) beginnen, Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt, es sei denn, dass das Vermögen erheblich ist. Dabei wird vermutet, dass das Vermögen nicht erheblich ist, wenn die leistungsnachsuchenden Personen dies im Antrag erklären.

§ 141 SGB XII in der Fassung des Gesetzes vom wurde durch Art. 4 Nr. 3b des Gesetzes v. (BGBl 2020 I S. 2855) mit Wirkung vom geändert. Der Zeitraum, in dem das Vermögen nicht berücksichtigt wird, wurde nunmehr bis verlängert.

I. Definition des Sozialhilferegresses

Zum Jahresende 2019 erhielten in Deutschland knapp 6,7 Millionen Menschen und damit 8,3 % der Bevölkerung soziale Mindestsicherungsleistungen. Das waren 4,7% weniger als Ende 2018. Am Jahresende 2018 hatten rund 7,2 Millionen Menschen bzw. 8,7 % der Bevölkerung in Deutschland Leistungen der sozialen Mindestsicherung erhalten. Das ist die bisher niedrigste Mindestsicherungsquote seit Beginn der Berechnungen im Jahr 2006 (https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/10/PD20_434_228.html)

Wie in den Vorjahren waren auch Ende 2019 die Menschen in Bremen (17,3 %) und Berlin (16,0 %) am häufigsten auf Leistungen der sozialen Mindestsicherung angewiesen. Am geringsten war die Inanspruchnahme in Baden-Württemberg (5,1 %) Bayern (4,3 %).

Die größte Gruppe von Empfängern sozialer Mindestsicherungsleistungen stellten weiterhin die Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Ende 2019 belief sich deren Anzahl auf rund 5,3 Millionen. Die Anzahl der Berechtigten für Mindestsicherungsleistungen im Rahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII lag bei knapp 1,1 Millionen, rund 113.000 Menschen bezogen Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem SGB XII „Sozialhilfe“ (Pressemitteilung Statistisches Bundesamt vom – Nr. 434, abrufbar unter https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2020/10/PD20_434_228.html ).

II. Leistungen nach dem SGB II

Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen zwischen 15 und 65 bzw. 67 Jahren, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, § 7 Abs. 1 SGB II.

1. Erwerbsfähigkeit

Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II), wobei einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist, § 10 SGB II.

2. Subsidiaritätsprinzip

Da das Sozialfürsorgerecht vom Subsidiaritätsprinzip geprägt ist, erhält Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nur derjenige, der die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere Angehörigen oder Trägern von anderen Sozialleistungen, erhält, § 2 SGB II (Subsidiaritätsprinzip). Aus dem Subsidiaritätsprinzip folgt des Weiteren, dass der Bedürftige vor Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers zunächst sein eigenes Einkommen und Vermögen im gesetzlich festgelegten Umfang einsetzen muss, wobei in einer Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich auch das Einkommen und Vermögen der anderen Personen, insbesondere das des Partners, Berücksichtigung findet, § 9 Abs. 2 und 3 SGB II.

3. Einkommen und Vermögen

Zum anrechnungsfähigen Einkommen gehören grundsätzlich alle Einnahmen in Geld und Geldeswert abzüglich gesetzlich geregelter Freibeträge, §§ 11, 11a und 11b SGB II (vgl. auch VO zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom , BGBl 2007 I S. 2942, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom , BGBl I S. 1858.

Als Vermögen sind unter Berücksichtigung gewisser Freibeträge (§ 12 Abs. 2 SGB II) alle verwertbaren Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert heranzuziehen (§ 12 Abs. 1 SGB II), nicht jedoch die im Katalog des § 12 Abs. 3 SGB II aufgeführten Vermögensgegenstände, insbesondere ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung, ein angemessener PKW, angemessener Hausrat. Im Übrigen darf die Vergabe von Hilfeleistungen nicht von der Verwertung eines Vermögensgegenstandes abhängig gemacht werden, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Bedürftigen eine unbillige Härte bedeuten würde, § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II.

4. Leistungen der Grundsicherung

Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II umfassen

  • Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, §§ 16 bis 18e SGB II,

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, §§ 19 bis 34c SGB II, die sich untergliedern lassen in

    • Arbeitslosengeld II für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II und

    • Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, soweit sie ihrerseits keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben, § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II.

Das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld umfassen jeweils den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II, § 20 SGB II, die Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung, § 21 SGB II, § 22 SGB II. Hinzu kommen ggf. Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 19 Abs. 2 SGB II i. V. mit §§ 28 f. SGB II und weitere Leistungen.

5. Gesetzlicher Forderungsübergang

Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht, sieht § 33 Abs. 1 SGB II einen gesetzlichen Forderungsübergang vor. Auf Ausnahmen bei Unterhaltsansprüchen gem. § 33 Abs. 2 SGB II wird im Rahmen dieses Beitrags nicht eingegangen.

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