OFD Niedersachsen - S 7100 - 806 - St 172

Vorkosten im Zusammenhang mit der Lieferung von Schlachtvieh

Bei der Lieferung von Schlachtvieh durch Landwirte an Schlachthöfe oder Viehhändler wird das Vieh regelmäßig vom Schlachthofbetreiber oder Viehhändler beim Landwirt abgeholt. Die Abrechnung erfolgt durch den Schlachthofbetreiber oder Viehhändler gegenüber dem Landwirt per Gutschrift nach der Veterinärprüfung beim Schlachthof. Dabei werden auch die durch den Schlachthofbetreiber oder Viehhändler erbrachten sog. Vorkosten (z. B. Transportkosten, Erfassungskosten, Kosten der Lebendverwiegung, Versicherungskosten, Veterinärkosten etc.) berechnet. In Ermangelung einer gesetzlichen Definition von Vorkosten bestimmt sich der Umfang nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen.

Für die Frage, ob sog. Vorkosten eine Entgeltminderung für die Lieferung des Viehs durch den Landwirt an den Schlachthofbetreiber oder Viehhändler oder eine eigenständige – dem Regelsteuersatz unterliegende – Leistung des Schlachthofbetreibers oder Viehhändlers an den Landwirt darstellen, ist unabhängig von der umsatzsteuerlichen Bestimmung des Leistungszeitpunkts auf die zivilrechtlichen Vereinbarungen abzustellen.

Gefahrenübergang bei Ankunft am Schlachthof („auf der Waage”)

Geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit vollendeter Wägung am Schlachthof auf den Schlachthofbetreiber und/oder Viehhändler über („auf der Waage”), erbringt dieser mit bis zum Abschluss der Wägung ausgeführten Leistungen, die er als Vorkosten abrechnet, sonstige Leistungen an den Landwirt.

Gefahrübergang mit Verladung der Tiere beim Landwirt („ab Rampe”)

Geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Verladung der Tiere beim Landwirt über („ab Rampe”), verschafft der Landwirt mangels anderer Kriterien dem Schlachthof oder Viehhändler bereits dort die Verfügungsmacht. Der Schlachthof oder Viehhändler erbringt die Leistungen im Rahmen der sog. Vorkosten als nicht steuerbare Leistungen an sich selbst. Soweit er solche „Vorkosten” im Rahmen der vereinbarten Geschäftsbedingungen einbehält, sind sie Preisbestandteil für die erworbenen Tiere. Eine Entgeltminderung liegt nicht vor. Verenden Tiere während des Transports, werden sie regelmäßig zulasten des Erwerbers abgerechnet. Sie gelten als geliefert. Hinsichtlich der Berechnung von verdeckten Mängeln, die erst bei der tierärztlichen Untersuchung am Schlachthof auffallen, liegt kein Schadenersatz, sondern eine Entgeltminderung vor (Abschn. 1.3 Abs. 1 S. 5 UStAE).

Vermittlungsleistung

Für eine steuerbare Vermittlungsleistung des Viehhändlers an den Landwirt liegen regelmäßig keine Anhaltspunkte vor. Der Viehhändler kauft und verkauft die Tiere in eigenem Namen und für eigene Rechnung. Vereinzelt versuchen Viehhändler im Rahmen von Einzelvereinbarungen, für die Landwirte Tiere zu vermarkten, deren Vermarktung schwierig erscheint. Diese Fälle sind gesondert zu beurteilen. Eine Vermittlungsleistung des Viehhändlers ist insoweit nicht ausgeschlossen.

Übergangsregelung

Für Umsätze, die vor dem ausgeführt wurden, ist nicht zu beanstanden, wenn die beteiligten Unternehmer in Fällen, in denen die Gefahr des zufälligen Untergangs mit vollendeter Wägung am Schlachthof auf den Schlachthofbetreiber übergegangen ist, auch diejenigen Leistungen des Schlachthofbetreibers, die bis zur Vollendung der Wägung ausgeführt und als Vorkosten abgerechnet wurden, nicht als eigenständige Leistungen des Schlachthofbetreibers im umsatzsteuerlichen Sinne, sondern als Entgeltminderung beurteilt haben.

Hiermit hebe ich meine Verfügung vom , Az. w. o., auf.

OFD Niedersachsen v. - S 7100 - 806 - St 172

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
UR 2016 S. 453 Nr. 11
UStB 2016 S. 214 Nr. 7
NAAAF-70560