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LSG Sachsen Urteil v. - 5 RS 762/13

Gesetze: AAÜG § 6; AAÜG § 5; AGB-DDR; VO-SVO

Leitsatz

Leitsatz:

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Während der Zeiten des Bezuges von Mütterunterstützung, Schwangeren- und Wochengeld wurde keine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt, weshalb es sich nicht um Einkommen handelt, das dem Berechtigten "aufgrund" seiner Beschäftigung zugeflossen ist. Es handelt sich um Sozialleistungen, die als Lohnersatz erbracht werden und kein Arbeitsentgelt darstellen.

Fundstelle(n):
BAAAF-70483

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