Ein Rechtsanwalt hat grundsätzlich alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gewahrt wird. Er hat hierbei hinreichende Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Fall seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Prozesshandlungen vornimmt. Ist er durch die Schwere der Erkrankung an der Einschaltung eines Vertreters durch ihn selbst oder an einer entsprechenden Anordnung an sein Büropersonal gehindert, muss seine Kanzlei allgemein angewiesen sein, zwecks Erledigung fristgebundener Geschäfte um eine Vertretung durch einen Anwaltskollegen bemüht zu sein oder erforderlichenfalls einen Antrag nach § 53 Abs. 2 BRAO zu stellen (Anschluss an -).
Fundstelle(n): RAAAF-70482
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