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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 4 AS 33/16 B ER

Gesetze: Unbilligkeitsverordnung; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4; SGB II § 39; SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2; SGB II § 12a S. 1; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3; SGB II § 3 Abs. 3 S. 1; SGB II § 2 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1; SGB X § 24

Leitsatz

Leitsatz:

1. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 12a SGB II.

2. Ein Anhörungsmangel, der einen belastenden Bescheid formell rechtswidrig macht, wirkt sich im Fall der Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren in einem sich ggf anschließenden Klageverfahren nicht mehr aus (vgl , SozR 1200 § 34 Nr. 7). Er ist dann unbeachtlich; der Bescheid ist dann so anzusehen, als sei er von Anfang an mangelfrei gewesen (§ 41 Abs 1 Nr 3 SGB X).

3. Solange jedoch über den Widerspruch noch nicht entschieden worden ist, kann sich der Betroffene auf die formelle Rechtswidrigkeit aufgrund der fehlenden Anhörung berufen. Mit Zugang des Widerspruchsbescheides fällt dieser Einwand weg (vgl ER, juris).

Fundstelle(n):
GAAAF-70477

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