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LSG Hessen Urteil v. - L 5 EG 16/14

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des für die Zeit vom 20. August 2012 bis 19. August 2013 zu zahlenden Elterngeldes nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig. Dabei ist insbesondere streitig, in welcher Höhe Steuervorauszahlungen im Bezugszeitraum einkommensmindernd zu berücksichtigen sind.

Fundstelle(n):
DAAAF-70465

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