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LSG Hessen Urteil v. - L 3 U 109/14

Gesetze: SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Die Tatsachen, die den sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit ergeben, sind anspruchsbegründend. Ihre Beweislosigkeit geht zu Lasten des Versicherten.Der Unfallversicherungsträger trägt die Beweislast nur hinsichtlich anspruchsvernichtender oder -hindernder Tatsachen einer sog. Gegennorm, die einem an sich bereits entstandenen Anspruch entgegenstehen.

Fundstelle(n):
TAAAF-70464

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