BGH Beschluss v. - II ZR 197/14

Instanzenzug:

Gründe

1Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die sich - wie der Beschwerdeschrift unter Berücksichtigung des beigefügten Berufungsurteils noch hinreichend deutlich entnommen werden kann - nur gegen die Beklagten zu 2 und 3 richtet, ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert der im Berufungsverfahren erfolglos gebliebenen und mit der Beschwerde weiterverfolgten Klageanträge über dem vom Berufungsgericht insoweit angenommenen Betrag von 18.891,15 € liegt und den Wert von 20.000 € übersteigt. Soweit sich die Klägerin gegen die Einziehung ihres Geschäftsanteils an der Beklagten zu 2 (GmbH) wendet, ist ihr Vorbringen zu Vermögenswerten der Beklagten zu 1 (GmbH & Co. KG) schon deshalb unerheblich, weil die Beklagte zu 2 zwar Komplementärin der Beklagten zu 1 ist, an ihr aber keinen Kapitalanteil hält.

2Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

3Der Senat war durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 2 am an einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht (teilweise) gehindert. Eine Unterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO ist nicht eingetreten, weil die mit der Klage angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten zu 2, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, nicht zu einer Vergrößerung der Insolvenzmasse führen (vgl. , ZIP 2011, 1862 Rn. 9). Im Übrigen kann ein Rechtsmittel, das bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (, [...] Rn. 9 mwN).

Fundstelle(n):
WAAAF-70330