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Ablaufhemmung nach Erstattung einer Selbstanzeige, verjährungshemmende Wirkung einer Fahndungsprüfung
(1) Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch die Steuerfahndung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO ist, dass für den Stpfl. klar und eindeutig erkennbar ist, in welchen konkreten Steuerangelegenheiten ermittelt wird. (2) Unzureichende oder widersprüchliche Sachverhaltsdarstellungen im angefochtenen Urteil stellen einen materiell-rechtlichen Fehler dar, der auch ohne diesbezügliche Rüge zum Wegfall der Bindungswirkung nach § 118 Abs. 2 FGO führt. (3) Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO schließt den Eintritt der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO nicht generell aus, wenn die Ermittlungen der Steuerfahndung vor dem Ablauf der ungehemmten Festsetzungsfrist beginnen und die Steuerfestsetzung auf den Ermittlungen der Steuerfahndung beruht. (4) Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehe...