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BGH 03.03.2016 IX ZR 119/15, NWB 14/2016 S. 992

Insolvenzrecht | Haftung des Insolvenzverwalters für Pflichtverletzungen eines von ihm beauftragten Rechtsanwalts

Der Insolvenzverwalter hat gegenüber den Insolvenzgläubigern das Verschulden eines Rechtsanwalts, den er mit der Durchsetzung einer zur Masse gehörenden Forderung beauftragt hat, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.

Anmerkung:

Die Entscheidung verdient Zustimmung. Zwischen dem Insolvenzverwalter und den Beteiligten des Insolvenzverfahrens, denen gegenüber ihm die Insolvenzordnung insolvenzspezifische Pflichten auferlegt, besteht eine gesetzliche Sonderverbindung i. S. von § 278 BGB. Unter der Geltung der Konkursordnung hat der BGH § 278 BGB angewandt, wenn der Verwalter sich zur Erfüllung seiner Pflichten anderer Personen bediente (vgl.  VI [i]infoCenter, Haftung des Insolvenzverwalters NWB DAAAC-43676 ZR 149/60, WM 1961 S. 511, 512). Nichts anderes gilt für diejenigen Pflichten, welche die Insolvenzordnung de...