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BFH 20.01.2016 VI R 14/15, NWB 14/2016 S. 989

Abgabenordnung | Ablauf der Festsetzungsfrist bei der Antragsveranlagung gem. § 46 EStG

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Fällt das Ende der Festsetzungsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet sie erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (2. Januar des Folgejahres). (2) Der Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG ist ein Antrag i. S. des § 171 Abs. 3 AO.

Anmerkung:

Die Entscheidung des BFH ist auch für die Verjährung zum Jahresende 2016 von Bedeutung, da der auf einen Samstag fällt.