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Einkommensteuer | Verrechnung von Altverlusten aus Termingeschäften mit Neuerträgen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die in § 39 Abs. 1 KAGG enthaltene Verweisung auf private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) führte nicht zur Anwendung der Regelung über die Verlustverrechnungsbeschränkungen auf Ebene des Investmentfonds (Anschluss an , BStBl 2013 II S. 479). (2) Das Merkmal des „Gewinns“ in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAGG i. V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasste auch einen zum Ende des Geschäftsjahres auf Ebene des Investmentfonds verbleibenden Totalverlust aus Termingeschäften. Ein solcher Totalverlust zum Ende des Geschäftsjahres aufgrund von Termingeschäftsverlusten war als negativer ausschüttungsgleicher Ertrag dem Anteilsscheininhaber zuzuweisen. (3) Die Regelungen in § 18 Abs. 1 und § 3 Abs. 4 InvStG sehen keine Überleitung vo...BStBl 2008 I S. 375