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Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
Die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ist nur zulässig, soweit eine in § 172 AO genannte Korrekturmöglichkeit erfüllt ist. Dabei beinhaltet die Vorschrift eigene Voraussetzungen, lässt aber auch Korrekturen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften zu (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO). Hier sind sowohl Vorschriften aus der AO (§§ 173 ff. AO) als auch aus den Einzelsteuergesetzen zu berücksichtigen (z. B. §§ 7g Abs. 3, 10d EStG, § 35b GewStG). Der Regelungsinhalt des § 172 AO umfasst Verbrauchsteuern sowie Besitz- und Verkehrsteuern.
Anwendungsbereich
§ 172 AO ermöglicht die Korrektur von
Steuerbescheiden (§ 155 Abs. 1 AO; z. B. Einkommensteuer-, Umsatzsteuerbescheid);
den Steuerbescheiden gleichgestellten Bescheiden wie
Freistellungsbescheide (§ 155 Abs. 1 Satz 3 AO);
Ablehnungsbescheide (§ 155 Abs. 1 Satz 3 AO) und
Steueranmeldungen (§ 168 AO).
Wurde ein Steuerbescheid innerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens zugunsten des Steuerpflichtigen geändert, findet § 172 AO auch auf diesen „Abhilfebescheid“ uneingeschränkt Anwendung (vgl. AEAO zu § 172 Nr. 4). Gleiches gilt für einen Bescheid, der durch Einspruchsentscheidung geändert...