Betrieb gewerblicher Art einer Kommune durch entgeltliche Verpachtung eines dauerdefizitären Sportzentrums aufgrund eines
privatrechtlichen Vertrags an eine Enkelgesellschaft unter Vereinbarung einer Verpflichtung der Gemeinde zum Ausgleich der
handelsrechtlichen Verluste der Pächterin
Leitsatz
1. Eine Gemeinde unterhält mit dem Neubau und der nachfolgenden entgeltlichen Verpachtung eines Sportzentrums (bestehend u.
a. aus einer Dreifeldturnhalle, einem Freizeitbad sowie einem Verbindungsbau mit gastronomischen Einrichtungen) aufgrund eines
privatrechtlichen Vertrags an eine Enkelgesellschaft – als Betreiberin des Sportzentrums – einen Betrieb gewerblicher Art
und ist somit unternehmerisch tätig i. S. d. UStG, wenn die Pächterin eigentlich dem Verpächter obliegende Verpflichtungen
übernimmt (hier: Tragung der Betriebskosten und Unterhalt der Anlagen durch Pächterin).
2. Das gilt auch dann, wenn die Gemeinde mit der Pächterin zusätzlich einen handelsrechtlichen Verlustausgleich vereinbart
hat und der jährlich von der Gemeinde an die Pächterin gezahlte Verlustausgleich deutlich höher als die jährlichen Pachtzahlungen
der Pächterin ist.
3. Auch eine vermögensverwaltende Tätigkeit kann zum unternehmerischen Bereich einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts gehören oder die Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts begründen. Handelt die juristische
Person des öffentlichen Rechts dabei auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, kommt es auf weitere Voraussetzungen wie
z. B. das Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht oder eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, nicht an (Anschluss
an die BFH-Rspr.).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 10 Nr. 39 DStRE 2016 S. 1455 Nr. 23 EFG 2016 S. 940 Nr. 11 KÖSDI 2016 S. 19875 Nr. 7 Ubg 2017 S. 59 Nr. 1 SAAAF-69842
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