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BFH 19.01.2016 XI R 38/12, BBK 7/2016 S. 316

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug einer Holding und Organschaft

Der BFH erkennt den Vorsteuerabzug einer Holding an, die die Geschäfte ihrer Tochtergesellschaften entgeltlich führt. Abziehen kann sie damit z. B. die Vorsteuer aus der [i]Vorsteuerabzug aus Rechtsberatung möglichRechtsberatung, die beim Erwerb der Beteiligungen an den Tochtergesellschaften anfiel. S. 317

Der Vorsteuerabzug der Holding ist aber nicht möglich, soweit die Holding ihre Gelder bei den Tochtergesellschaften oder bei Banken verzinslich anlegt. Denn diese Umsätze (Zinsen) sind umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 8 UStG).

Zwar [i]Kein Vorsteuerabzug aus Kapitalanlagengilt der Ausschluss des Vorsteuerabzugs für Zinsen dann nicht, wenn die Zinsen als Hilfsumsätze anzusehen sind. Die Annahme von Hilfsumsätzen scheidet aber aus, wenn die Kapitalanlage – wie im Streitfall – zur Haupttätigkeit der Klägerin gehört.

Im [i]Holding erwarb Beteiligungen im Bereich der SchifffahrtStreitfall ging es um die Marenave Schiffahrts AG, die im ...