Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bilanzierung | Aktivierung von Vorschüssen bei bilanzierenden Insolvenzverwaltern
Nach der OFD Rheinland müssen bilanzierende Insolvenzverwalter Vergütungsvorschüsse im Sinne von § 9 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) erfolgswirksam aktivieren. Eine Passivierung als Anzahlung ist nicht zulässig.
Insolvenzverwalter [i]Vorschuss kann der Insolvenzmasse entnommen werdenkönnen mit Zustimmung des Insolvenzgerichts einen Vorschuss auf ihre Vergütung aus der Insolvenzmasse entnehmen (§ 9 InsVV), soweit sie ihre Leistung bereits erbracht haben. Dieser Vorschuss ist selbst im Fall späterer Masseunzulänglichkeit nicht zurückzuzahlen.
Nach [i]Aktivierung folgt aus Realisationsprinzipder OFD folgt die Pflicht zur Aktivierung aus dem Realisationsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB.
Die [i]Verfügung stammt aus 2011OFD-Verfügung stammt aus dem Jahr 2011 und ist erst jüngst bekannt geworden. Ein direkter Zusammenhang zu dem zur Gewinnrealisierung bei Abschlagzahlungen besteht also nicht; eine ausführliche Analyse findet sich in dem NWB-Beitrag von Schmudlach.