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BBK Nr. 7 vom Seite 310

Erweiterte Anhangangaben zu Pensionsrückstellungen

Prof. Dr. Holger Philipps

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 333Durch das Umsetzungsgesetz zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie sind die handelsrechtlichen Vorschriften zur Abzinsung von Pensionsrückstellungen geändert worden. Die Gesetzesänderung bedingt auch neue Angaben im Anhang.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Neuregelung zur Abzinsung von Pensionsrückstellungen

Der [i]Abzinsung über zehn statt sieben Jahre Gesetzgeber hat die bisher geltende Abzinsungsregel in § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB mit Wahlrecht zur Anwendung bereits in nach dem beginnenden und vor dem endenden Jahresabschlüssen geändert. Statt eines durchschnittlichen Marktzinssatzes der vergangenen sieben Jahre darf dann bei der Abzinsung der Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen bereits ein Jahr vor dem danach pflichtmäßigen Ansatz ein durchschnittlicher Marktzinssatz der vergangenen zehn Jahre angewendet werden. Grund für diese Änderung ist die anhaltende Niedrigzinsphase, die für die Unternehmen zu erheblich gestiegenen Pensionslasten führte.

II. Mit der Neuregelung verbundene Anhangangaben

Die [i]Unterschiedsbetrag und Ausschüttungssperregeänderte Abzinsung der Pensionsrückstellungen wird nach dem neu in § 253 HGB eingefügten Abs. 6 mit zusätzlichen Informationspflichten bzw. Restriktionen verbunden:

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