»1. Aus betrieblichen Gründen kann dem Geschäftsführer regelmäßig nur ordentlich gekündigt werden, weil der Dienstberechtigte sein Wirtschafts- und Betriebsrisiko nicht auf die Dienstverpflichteten abschieben darf. Auch die Gefahr der Insolvenz rechtfertigt die außerordentliche Kündigung des Dienstberechtigten nicht (MüKo/ Schwerdtner, 4. Aufl., § 626, Rn. 152; Staudinger/Preis, 1995, § 626, Rn. 236). Nicht einmal im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht ein Recht zur fristlosen Kündigung (§ 113 Abs. 1 InsO).
2. Eine Pflicht des Geschäftsführers, der Herabsetzung seiner Bezüge zuzustimmen, kommt nur in Betracht, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft in wesentlichem Maße verschlechtert haben, vorausgesetzt, dies wurde bei der letzten Festsetzung der Bezüge nicht bereits berücksichtigt (Bauder, BB 1993, 369/370; Godin-Wilhelmi, Sammlung Guttentag, Aktiengesetz, § 87, Anm. 9). Die Weitergewährung der Bezüge in der bisherigen Höhe müsste für die Gesellschaft eine schwere Unbilligkeit sein (Scholz/Schneider, GmbHG, § 35, Rn. 191). Dies ist der Fall, wenn der Gesellschaft durch die Auszahlung Mittel entzogen werden, auf die sie zum Überleben dringend angewiesen ist (Lutter/Hommelhoff, GmbHG, Anhang § 6, Rn. 34). Die Darlegungs- und Beweislast trägt die Gesellschaft.
3. Der angemessene Umfang der Herabsetzung auf das Billige und die Unbilligkeit der Weitergewährung des bisherigen Gehalts ist eine im Einzelfall zu beurteilende Tatfrage. Handelt es sich um einen Gesellschafter-Geschäftsführer, so sind die diesem gewährten Leistungen mit dem Gehalt zu vergleichen, das ein Fremdgeschäftsführer unter den selben Umständen für die gleiche Tätigkeit erhalten hätte. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für eine angemessene Festsetzung der Bezüge von Bedeutung zu sein pflegen, nicht etwa nur das Missverhältnis zwischen Belastung und Leistungsfähigkeit der Gesellschaft (Godin-Wilhelmi, Sammlung Guttentag, Aktiengesetz, § 87, Anm. 9).«
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2004 S. 178 Nr. 4 IAAAF-69666
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