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LSG Schleswig-Holstein Urteil v. - L 8 U 25/13

Gesetze: SGB VII § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 8; SGB VII § 123 Abs. 2; SGB VII § 136 Abs. 1; SGB VII § 150; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5a; SGB X § 44

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein landwirtschaftliches Unternehmen liegt nicht nur dann vor, wenn der Unternehmer einen landwirtschaftlichen Betrieb oder eine landwirtschaftliche Einrichtung führt.

2 Landwirtschaftlicher Unternehmer ist auch, wer als Besitzer von Grundstücken (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstiger Nutzer) auf eigene Rechnung Tätigkeiten verrichtet oder verrichten lässt, durch die mit dem Boden in irgendeiner Weise gewirtschaftet wird.

3. Auch das Abschneiden/Abmähen der auf einem Grundstück gewachsenen Pflanzen ist eine mit dem Boden wirtschaftende Tätigkeit.

4. Auch wenn Schnittgut nicht abgetragen, sondern liegengelassen wird, reicht das als Form der Bodenbewirtschaftung aus.

Fundstelle(n):
BAAAF-69638

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