1. Gegen die Regelung des § 12a SGB II bestehen weder verfassungs- noch europarechtliche Bedenken.
2. Ob eine Erwerbstätigkeit iSv § 4 UnbilligkeitsV in nächster Zukunft bevorsteht, ist anhand einer Prognose zu bestimmen. Dabei können spätere Entwicklungen eine Prognose weder bestätigen noch widerlegen.
3. Dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist zur Antragstellung eine angemessene Frist zu setzen. Deren Länge bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls und darf eine Woche nicht unterschreiten. Eine zu kurze Frist macht die Aufforderung zur Antragstellung nicht unwirksam. Die ersatzweise Antragstellung durch den Grundsicherungsträger gemäß § 5 Abs 3 Satz 1 SGB II würde aber erst nach Ablauf der angemessenen Frist möglich.
4. Die Antragstellung durch den Grundsicherungsträger gemäß § 5 Abs 3 Satz 1 SGB II ist kein Verwaltungsakt.
5. Stellt der erwerbsfähige Hilfebdürftige nach einer rechtmäßigen Aufforderung durch den Grundsicherungsträger einen Rentenantrag, kann er ohne dessen Zustimmung diesen Antrag nicht zurücknehmen.
Fundstelle(n): ZAAAF-69630
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