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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - L 9 KR 495/15 KL ER

Gesetze: SGG § 29 Abs. 4 Nr. 3; SGB V § 92 Abs. 1 S. 1; SGB V § 135 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Zwar kann mit der fachgerichtlichen Feststellungsklage nicht nur die Unwirksamkeit einer untergesetzlichen Rechtsnorm (hier: einer Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses), sondern auch ein Anspruch auf deren Ergänzung geltend gemacht werden. Allerdings ist es ausgeschlossen, diese Normergänzung schon im Wege vorläufigen Rechtsschutzes zu verfolgen. Die im Falle einer Stattgabe stets gegebene Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren wäre dem Gegenstand der Normsetzung wesensfremd, denn Normsetzung hat von ihrer Natur her stets dauerhaften Charakter, so dass es ausgeschlossen ist, sie im Wege einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig zu erwirken.

Fundstelle(n):
RAAAF-69556

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